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Französische
Republik
Im Name des Französischen Volkes |
| BERUFUNGSGERICHT
PARIS |
2°
Kammer Abteilung B
URTEIL VOM 24 MÄRZ 2005 (N° 135)
Nummer
der Einschreibung im Generalregister: 04 / 19802
Dem Gericht übertragener Richterspruch: Urteilsspruch
vom 2 Juni 2003
Landgericht von Paris
2° Kammer 1° Abteilung
RG n° 1998 / 1572
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Appellanten
Frau
Michèle TABURNO, Witwe VASARHELYI
Wohnhaft bei M. ROJAS
910 S. Michigan Avenue
60605 CHICAGO
ILLINOIS
Vereinigte Staaten von Amerika
Vertreten durch Advokat Chantal BODIN-CASALIS, Gerichtsanwalt
Assistiert von Advokat Fabrice VAN CAUWELAERT, Advokat am
Amtsgericht Paris, N° D 997
Vertreten durch Advokat Jean-François MARCHI, Advokat
am Amtsgericht Paris
Herr André VASARHELYI
5, Avenue Pierre Brossolette
92160 ANTONY
Vertreten durch Advokat Chantal BODIN-CASALIS, Gerichtsanwalt
Assistiert von Advokat Catherine COHEN plädierend für
SELARL LYSIAS
Als Vertreter für Advokat Yves BAUDELOT, Advokat am Amtsgericht
Paris
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Vorgeladener
Herr Pierre VASARHELYI
1175, route de langesse
13100 LE THOLONET
Vertreten durch die SCP DAURIAC GUIZARD, Gerichtsanwalt
Assistiert von Advokat Barthélemy LACAN, Advokat am
Amtsgericht Paris, N° E 435n
Advokat Olivier KUHN MASSOT, Advokat am Amtsgericht
Paris
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Zusammensetzung
des Gerichts :
Der Streitfall wurde am 24 Februar 2005 in öffentlicher
Sitzung vor dem Gericht debattiert, das sich wie folgt zusammensetzt
:
Frau Françoise KAMARA, Präsidentin
Herrn Jean-Louis LAURENT ATTHALIN, Berater
Frau Dominique DOS REIS, Berater
die folgendes beschlossen haben
Protokollführer während der Verhandlungen: Fräulein
Carole TREJAUT
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URTEIL
:
Das
nach Anhörung beider Parteien gefällte Urteil wurde öffentlich
durch Frau Françoise KALMARA, unterzeichnende Präsidentin
mit Frau Françoise KAMARA, Präsidentin, und Fräulein
Carole TREJAUT verlesen, Protokollführer anwesend während
des Urteilsspruchs.
Victor
Vasarely, Maler und bildender Künstler, ist am 15 März
1997 im Alter von 91 Jahren verstorben, und hinterlässt
-
seinen ältesten Sohn, André Vasarhelyi, Arzt
- seinen jüngsten Sohn, Jean-Pierre Vasarhelyi, genannt Yvaral,
Maler
- seinen Enkelsohn, Pierre Vasarhely, Sohn aus erster Ehe von Jean-Pierre
Vasarhelyi
- seine Schwiegertochter, Michèle Vasarhelyi, Ehefrau von
Jean-Pierre Vasarhelyi.
Laut
eines vom 11 April 1993s datierten Testaments, hat Victor Vasarely
seinem Enkel die Gesamtheit des freiverfügbaren Erbschaftsteils
vermacht, und klar ausgedrückt, dass dieser der einzig Fähige
war, den Fortbestand und die Fortführung seines Werkes innerhalb
der Fondation Vasarely zu gewährleisten.
Unter
Berufung auf dieses Testament hat Pierre Vasarhelyi seinen Vater
und seinen Onkel gerichtlich aufgefordert, das Vermächtnis
auszuhändigen.
Unter
diesen Bedingungen und nach Erklärung der Offenkundigkeit des
Berichts von Dr. Cosuin, den durch Richterspruch vor der Rechtssprechung
vom 16 Juni 1999 ernannten Experten, hat das Landgericht Paris :
-
das Testament Victor Vasarelys vom 11 April 1993 für rechtsgültig
erklärt,
- die Aushändigung des Vermächtnisses an Herrn Pierre
Vasarhelyi angeordnet,
- erklärt, in Anwendung des Artikels 1016 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB), die Kosten der Aushändigung zu Lasten des
Nachlasses, ohne dass dadurch eine Reduktion der gesetzlichen Reserve
entstehen sollte, während die Einschreibegebühren dem
Vermächtnisnehmer obliegen.
- angeordnet, dass auf Antrag, und Betreiben von Herrn Pierre Vasarhelyi,
in Anwesenheit von Herrn André Vasarhelyi und Frau Michèle
Vasarhelyi (Jean-Pierre verstarb am 2 August 2002, hinterließ
seine Ehefrau, Testamentvollstrecker, und seinen Sohn Pierre), oder
den entsprechend Genannten, der Präsident der Länderkammer
von Paris, bevollmächtigter Beamter, die Abrechnungen, Auflösung
und Aufteilung des Nachlasses von Victor Vasarely durchführen
wird.
- die auf den Artikel 700 des neuen Zivilrechtssprechung begründeten
Anträge zurückgewiesen,
- Herrn André Vasarhelyi und Frau Michèle Vasarhelyi
in solidum zur Zahlung der Spesen verurteilt..
Frau
Michèle Vasarhelyi betreibt gerichtlich die Entkräftung
dieses Urteilsspruchs, indem sie das Gericht ersucht :
*
zu erklären, dass Victor Vasarely zur Zeit der Abfassung des
Testaments nicht Herr seiner geistigen Kräfte im Sinne des
Artikels 901 des BGB war, angenommene Datierung vom 11 April 1993,
worauf sich Pierre
Vasarhelyi beruft.
* darüber hinaus zu urteilen, dass das Datum vom 11 April 1993
nicht der Realität entspricht und keine Bedeutung noch Tragweite
haben kann,
* das Testament von Victor Vasarely folglich, fälschlich auf
den 11 April 1993 datiert, für null und nichtig zu erklären,
* nachträglich das persönliche Erscheinen von Herrn Pierre
Vasarhelyi zu erwirken, unter den Bedingungen, wie sie in Artikel
184 neuen Zivilrechtsverfahren folgende des dargelegt sind, damit
dieser die Bedingungen der persönlichen Aushändigung des
umstrittenen Testaments erklärt.
* einen Graphologen zu bestimmen, um eine Analyse der Schrift Victor
Vasarelys durchzuführen und um festzustellen, ob es sich um
eine freie, überdachte, freiwillige und spontane Schrift handelt,
oder ob sie im Gegenteil das Resultat eines Diktats und eines auf
den Autor ausgeübten Druckes gegen seinen Willen ist,
* jedenfalls Pierre Vasarhelyi zu verurteilen, ihr die Summe von
10.000 Euro als Schadensersatz für wider-rechtliches Verfahren
zu bezahlen, auf der Basis des Artikels 32-1 des neuen Kodes des
Zivilverfahrens, sowie die Summe von 10.000 Euro mit Anwendung des
Artikels 700 des neuen Zivilrechtsverfahren.
Herr
André VASARHELYI bittet das Gericht, den ersten, übertragenen
Urteilsspruch zu widerlegen, indem es erklärt, dass Victor
Vasarely zur Zeit der Abfassung des Testaments des 11 Aprils 1993
nicht im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte war, dieses
Testament für nichtig zu erklären, die Gesamtheit der
Forderungen Pierre Vasarhelyis zurückzuweisen, nachträglich
einen Experten zu ernennen, mit der Aufgabe, die Personen anzuhören,
die an der Seite Victor Vasarelys gelebt haben, namentlich Frau
Michèle Vasarhelyi, Herrn Bruno Allart und Herrn Dubreuil,
und seine Meinung darüber abzugeben, um zu wissen, ob am 11
April 1993 Victor Vasarely noch die nötige geistige Klarheit
hatte, um vollen Gewissens das Testament abzufassen worauf sich
Herr Pierre Vasarhelyi beruft, einen Graphologen zu ernennen, um
eine Analyse der Schrift Victor Vasarelys zu machen und Herrn Pierre
Vasarhelyi zu verurteilen, die Summe von 7.620 Euro auf Grund des
Artikels 700 des neuen Zivilrechtsverfahren zu bezahlen.
Herr
Pierre Vasarhelyi beantragt die Bestätigung des Urteils, die
Erteilung des Nachlasses auf Kosten der Erben, die Eröffnung
des Verfahrens der Abrechnungen, der Auflösung und Aufteilung
der Gütergemeinschaft, die zwischen Claire Spinner, verstorben
am 27 November 1990, und Victor Vasarely bestanden hat, und die
Erbteilung Victor Vasarelys, die Zurückweisung der Gegenansprüche
und die Verurteilung in solidum der Appellanten zur Zahlung des
Betrages von 7.620 Euro zur Deckung seiner nicht einklagbaren Kosten.
Nach
diesen gemachten Darlegungen erklärt das Gericht,
erstens,
dass von Rechts wegen das Testament nur gültig ist, wenn es
gänzlich handschriftlich vom Erblasser verfasst und datiert
ist;
dass
im vorliegenden Fall, anlässlich der Berufung und das erste
Mal nach der im Januar 1998 gemachten Klage, Frau Michèle
Vasarhelyi and Herr André Vasarhelyi sich auf die Unechtheit
des im strittigen Testament genannten Datums vom 11 April 1993 berufen;
dass
nichtsdestoweniger der Beweis der Unechtheit des angegebenen Datums
in einem Testament seine Begründung und Ursprung entweder in
anderen Angaben des Vertrages oder in seiner Beschaffenheit finden
sollte, und dass in Ermangelung dieser Elemente, nicht äußere
Tatsachen und Umstände herangezogen werden können;
dass
im vorliegen Fall die Appellanten in keiner Weise feststellen, dass
das Testament entsprechende Erwähnungen haben würde, die
weder die Wahrheit seines Datums in Zweifel ziehen würden,
noch sein Zustand die Unechtheit des letzteren bestätigen würde,
da der Inhalt des Vertragstextes mit dem Datum verbindlich und verträglich
ist und sein äußerer Aspekt unberührt scheint;
infolgedessen
kann nur angenommen werden, dass das nämliche Testament am
11 April 1993 angefertigt wurde;
zweitens,
entsprechend Artikel 901des BGB, man im vollen Besitz seiner geistigen
Kräfte sein muss, um eine Schenkung unter Lebenden oder um
ein Testament zu machen;
dass
der Beweis der geistigen Unfähigkeit dem Antragssteller der
Ungültigkeit des Testaments obliegt;
dass
Doktor Cousin, der von den ersten Richtern ernannte Experte, in
der Tat zu dem Beschluss gekommen ist, dass sich das Vorhandenseins
geistiger Verwirrungen Victor Vasarelys zur Zeit des nämlichen
Datum nicht bewahrheitet habt;
dass
nach Erhalt der für die Durchführung seiner Aufgabe nötigen
medizinischen Informationen und nach dem er klar dargelegt hatte,
abgesehen von den sehr gegensätzlichen Attesten, dass er kein
äußeres Anzeichen einer Verschlechterung der Person gefunden
hatte (unüberlegte Ausgaben, ungewöhnliches Benehmen,
unnormales Verhalten) und dass alle Zeugen ihn für eine schwache
Person hielten, d.h. leicht beeinflussbar und mit einer quasi krankhaften
Verschwendungssucht veranlagt, der gerichtliche Experte nicht angehalten
war, im Gegensatz zu dem was die Appellanten erwarteten, alle Personen
aus seinem Umfeld zu befragen;
dass
laut seiner Untersuchungen und der Synthese der ihm übermittelten
medizinischen Daten, insbesondere durch Doktor Frémont, der
Psychiater, der Victor Vasarely im Januar 1994 auf Anordnung des
Vormunds-richters untersucht hatte, der deutlich erklärt hat,
dass die Krankheitsentwicklung Victor Vasarelys generell fortschreitend
war, und dass es ihm sehr schwer falle, sich über den 11 April
zu äußern, weil er den Patienten nicht zu dem Zeitpunkt
untersucht hatte, dass aber sehr wahrscheinlich sei, dass ein Teil
der Beschwerden schon aufgetreten war, hinsichtlich der allgemein
langsamen Entwicklung des Krankheitsbildes eines Patienten diesen
Alters, merkte Doktor Cousin an dass
:
-
im Laufe des Jahres 1990 der Beginn einer intellektuellen Verschlechterung
Victor Vasarelys auftrat,
-
diese Verschlechterung sehr schwankend war, mit unterschiedlich
langen Perioden von Konfusion und Verschlechterung , weitgehend
beeinflusst durch körperliche Beschwerden oder ergreifende
Ereignisse, die die Person berühren konnten, wie der Tod seiner
Frau am 27 November 1990, die gerichtlichen Auseinander-setzungen
mit der Fondation und die Umtriebe des Herrn Debbasch, wie auch
die zwischenzeitlichen körperlichen Leiden, insbesondere Lungenbeschwerden
und ein Oberschenkelhalsbruch am 5 November 1992,
-
wenn auch alle Ärzte, die Victor Vasarely kannten, darüber
einstimmten, Victor Vasarely bis Ende 1990 im Vollbesitz seiner
geistigen Kräfte zu erklären und ihn als Schwerkranken
Anfang 1994 zu sehen, so unterschieden sich doch ihre Ansichten
über das genaue Datum der Verschlechterung der Krankheitssymptome
im Laufe des Jahres 1993. Die Mediziner, die ihn zu dieser Zeit
kannten und trafen waren praktische Ärzte, wie die Doktoren
Bled und Auzias, der geistige Verwirrungen erst Anfang des Jahres
1993 feststellte;
-
dass folglich der Experte schließen konnte, dass er kein einziges
Anzeichen hatte, was die geistigen Fähigkeiten der Person zur
Zeit der Testamentsabfassung vom 11 April 1993 in Frage stellte;
und wie angemerkt, dass die so vom bestellten Arzt dargestellte
Einschätzung der geistigen Fähigkeit Victor Vasarelys
sich auf die Offensichtlichkeit der Urteilsfähigkeit des Erblassers
bei Abfassung seines letzten Willens bezieht;
In
Erwägung, dass Doktor Jullier, vom Untersuchungsrichter beauftragt,
VictorVasarely zu untersuchen, um insbesondere festzustellen, ob
er sich der Klagen, die er im Oktober 1992, Januar 1993 und Februar
1994 gegen Herrn Charles Debbasch und alle anderen erhoben hatte
bewusst war, besonders an die Unterschlagung der Kunstwerke zum
Nachteil der Fondation Vasarely, ihn de cujus im Monat März
1995 getroffen und festgestellt hat, dass dieser offensichtlich
nicht eine erkennbare Verschlechterung der Sprache zeigte, da er
eine gewisse Anzahl von Automatismen bewahrte, sodass er immer eine
gewisse Anpassungsfähigkeit an die Wirklichkeit innerhalb eines
stabilen Umfelds und familiären Rahmens zeigte, dass er nichtsdestoweniger
an Gedächtnisstörungen litt mit Tendenz zunehmenden Vergessens,
konnte er den Zusammenhang bestimmter Sachlagen erkennen:
Ich habe zwei Söhne, André, der Arzt ist und Jean-Pierre,
der meinen Beruf ausübt. Beide sind sehr freundlich
aber
mein Sohn Jean-Pierre kann mir nicht verzeihen, dass ich seinen
Platz in den höheren Sphären der Malerei eingenommen habe
,
Auch wenn dieser Experte meinte, scheinbar erwägen zu können,
dass die Art und Weise der psychische Funktion Victor Vasarelys
sich vom Monat November 1992 besonders verschlechtert hatte, mit
seit 1990 beginnenden Beschwerden, angezeigt durch eine anfänglich
geistesgestörten Entwicklung, mit der Ausbildung eines diesem
Typus charakteristischen Zustand beginnend von November 1992 an,
hat er weder auf einen permanenten Zustand geistiger Krankheit geschlossen,
wie damals angenommen, noch auf die Existenz geistiger Verwirrungen
am 11 April 1993;
In
Erwägung, dass in einem am 15 Juli 2003 erstellten polizeilichen
Bericht erwähnt wurde, dass Victor Vasarely aller Wahrscheinlichkeit
nach durch sein Alter bedingt physisch sehr erheblich geschwächt
war und offensichtliche Gedächtnislücken aufwies, dass
er dauernd jemanden um sich brauchte und dass er offensichtlich
nicht allein in der Lage war, sein künstlerisches Vermögen/Erbe
zu verwalten; dass diese einzigen Feststellungen nicht mehr die
Existenz eines geistig ungesunden Zustands des Erblassers zur Zeit
der Abfassung des strittigen Testaments begründen;
In Erwägung dessen, dass aus allen diesen Beweismitteln es
sich ergibt, dass Victor Vasarely Anfang des Jahres 1993 Gedächtnisbeschwerden
hatte wie auch Episoden geistiger Konfusion and Desorientierung,
ist es jedoch nicht erwiesen, dass ein geistiger Krankheitszustand
damals gewöhnlich gewesen wäre oder während des 11
April 1993 bestanden hätte, wie hinreichend beobachtet, dass
wenn die Geistesstörungen Victor Vasarelys permanent gewesen
wären, Frau Michèle Vasarhelyi , - die im oben genannten
polizeilichen Bericht erwähnt, dass sie die Verwaltung der
Angelegenheiten des Künstlers beim Hinscheiden von Claire Vasarely
übernommen zu haben schien, dass sie das gesamte Personal,
das beim Tode der Ehefrau des Malers anwesend war, entlassen hatte
und sie die Telefonanrufe der Nummer des Malers, wie sie im Telefonregister
der Adresse in Annet-sur-Marne erscheint, in seinem Sekretariat
in Paris angenommen hatte, - nicht gezögert hätte, ihren
Schwiegervater unter eine Schutzmassnahme zu stellen, obwohl ihm
aber eine solche Maßnahme erst im Monat März 1994 zugebilligt
wurde, erfolgt nach einer vom 20 November 1990 gerichtlichen Unterverwahrungsstellung
und auf Anraten seines praktischen Arztes Doktor Auzias am 20 Januar
1991 erneuert, welche eine Verbesserung seines Zustands zu Folge
hatte;
In
Erwägung, dass der Beweis eines von Pierre Vasarhelyi auf seinen
Großvater ausgeübten Druckes, um ihn zu veranlassen,
zu seinen Gunsten letztwillig zu verfügen, nicht mit Hilfe
der graphologischen, guten und unwider-sprüchlichen Expertise
erbracht wurde, schleunigst am 24 Juli 2002 auf Anfrage Frau Michèle
Vasarhelyis von Frau Rateau durchgeführt, die nur darauf hingewiesen
hat, dass die 1990 beginnenden nervlichen Beschwerden Victor Vasarelys
direkte Konsequenzen auf die Schrift hatten, dass das Zittern, Rucken,
die Unterbrechungen und das panische Gefühl sich unter Druck
und Bedrohung verschärften, und dass sie feststellen konnte,
dass einige von Victor Vasarely im November 1990, Februar 1991 und
Juli 1991 geschriebene Dokumente und das besagte Testament eine
starke Beeinträchtigung des allgemeinen Gleichgewichts der
Schrift zu erkennen gaben: Druck, Qualität des Strichs, Kontinuität,
Rhythmus, schwindende Form, graphische Leichtigkeit und das, ohne
den Autor eines eventuellen Druckes zu identifizieren, und besonders
obwohl, wie die Appellanten bestätigen, Herr Pierre Vasarhelyi
nicht am Ostertag den 11 April 1993 in Annet-sur-Marne zugegen war;
In
Erwägung der Tatsache, dass Victor Vasarely hat wissen können,
dass der freiverfügbare Teil der Erbschaft nicht existierte,
weil er am 26 Juli 1991 die ganze Schenkung, die den freiverfügbaren
Erbteil überschreitet, für die Fondation Vasarely widerrufen
hatte, die Tatsache, dass das strittige Testament am 6 Februar 1996
bei einem Notar aus Marseille hinterlegt und seit 1993 als Urschrift
von Herrn Dubreuil abgelegt worden war, ein näherer Freund
und Notar des Verstorbenen, der am 29 Juli 1991 ein vorhergehendes
Testament von Victor Vasarely zur Aufbewahrung erhalten hatte, demzufolge
er insbesondere entschieden hatte, dass sein Vermögen zur Hälfte
zwischen seinen Söhnen aufgeteilt würde, und dass er seinen
Sohn Jean-Pierre als rechtmäßigen Universalerben seiner
Werke betreffend einsetzte, und die Tatsache, dass er de cujus verschiedene
Male Letzterem gesagt hatte, dass er beabsichtige, sein Vermögen
zur Hälfte unter seinen Söhnen aufzuteilen, reicht nicht
aus, weder die Nichtigkeit des Testaments noch das Nichtvermögen
des Erblassers zu begründen, der den genannten Erbteil Pierre
Vasarhelyi vermacht hat, eine derartige Verfügung ist sehr
geeignet, die Vorliebe Victor Vasarelys für seinen Enkelsohn
zu zeigen und seinen Willen zu bekräftigen, die Konsequenzen
aus der gegenüber Doktor Jullier gemachten Bemerkung zu ziehen,
demnach sein Sohn Jean-Pierre (Vater von Pierre) ihm nicht verziehen
hätte seinen Platz in den hohen Sphären der Malerei
eingenommen zu haben;
In
Erwägung, dass wenn Victor Vasarely 1989 und 1990 seinem Sohn
Jean-Pierre geschrieben hatte, dass Pierre ihn immer um Geld fragte,
- er hatte niemals genug davon, - sich nicht um die Fondation kümmerte
und ohne Erlaubnis Bilder mitgenommen hatte, die sein Vater ihn
verpflichtete, zurückzugeben, hat Victor Vasarely jedoch ebenfalls
im November 1990, Februar 1991 und November 1992 geschrieben, dass
Pierre mit Leidenschaft und Hingabe für die Fondation Vasarely
gearbeitet hatte, dass er in der Führung der Fondation unabkömmlich
war und dass er selbst wünschte, dass sein Enkel Pierre die
Verteidigung/Schutz seines Werkes innerhalb der Fondation Vasarely
weiterführen und dass er nach einigen Jahren der Direktor werden
sollte, da herausgestellt wurde, dass der Bericht von Frau Rateau
nicht bewies, dass diese Schriftstücke von Herrn Pierre Vasarhelyi
seinem Großvater diktiert worden waren;
In
Erwägung, dass Victor Vasarely durch ein Schreiben vom 10 September
1993 den in seinem Testament vom 11 April 1993 geäußerten
Wunsch ausdrücklichen bestätigt hat bezüglich der
Weiterführung seines Werkes indem er seinen Enkel Pierre bestimmte,
ihn beim Verwalter Cerelin zu vertreten, um ihm in Rahmen der Verwaltung
der Fondation Vasarely zu assistieren;
Es
wird daran erinnert, dass er schon am 28 November 1990 im selben
Sinne geschrieben hatte, dass er wünsche, dass sein einziger
Sohn (Enkel) Pierre Vasarely (sic) die Verteidigung/Schutz
seines Werkes innerhalb der Fondation Vasarely weiterführe,
und dass er nach einigen Jahren deren Direktor werde;
Weiterhin
erwägend, dass die Rechtsgültigkeit oder Echtheit eines
eigenhändig geschriebenen Testaments nicht davon abhängig
ist, ob es am selbigen Tag der Abfassung beim Vermächtnisnehmer
hinterlegt wurde, dergestalt, dass es unwirksam ist, geltend machend,
dass Herr Pierre Vasarhelyi zum oben genannten Zeitpunkt des 11
Aprils 1993 sich nicht an der Seite seines Großvaters befand;
Endlich
erwägend, dass es nicht bewiesen ist, dass kein einziges Blatt
mit Briefkopf im Monat April 1993 im Haus von Annet-sur-Marne geblieben
sein würde, auf welchem der strittige Vertrag abgefasst wurde;
In
Erwägung, dass infolgedessen, ohne notwendigerweise eine persönliche
Vorladung der Parteien oder eine neue Vorschriftsmaßnahme
anzuordnen, und ohne gegebenenfalls den Parteien weiterhin im Detail
ihren Argumentationen zu folgen, es angebracht ist, das übertragene
Urteil zu bestätigen, da offensichtlich keine gesetzliche oder
testamentarische Vorschrift es erlaubt, den einzigen Erben die Kosten
der Freigabe und Aushändigung des Herrn Pierre Vasarhelyi zugesprochenen
Vermächtnisses anzulasten;
In
Erwägung, dass die zwischen Victor Vasarely und seiner Ehefrau
Claire Spinner bestandene Gütergemein-schaft nach dem Tode
dieser durch den notariellen Teilungsvertrag, ausgestellt am 20
Juli 1991, aufgelöst wurde;
dass daher die Anweisung der Eröffnung der Abrechnungen, Auflösung
und Aufteilung dieser Gütergemeinschaft unterbleibt;
In
Erwägung, dass das mit vollem Recht von Herrn Pierre Vasarhelyi
eingeleitete Gerichtsverfahren nicht als widerrechtlich bezeichnet
werden kann;
In
Erwägung, dass weder die Recht und Billigkeit noch die Wirtschaftslage
der Parteien berechtigen, die Bestimmungen des Artikels 700 des
Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden;
AUS
DIESEN GRÜNDEN
Bestätigt
das übertragene Urteil;
Weist alle anderen Klagen zurück;
Verpflichtet Frau Michèle Vasarhelyi und Herrn André
Vasarhelyi in solidum für die Kosten der Berufungsspesen aufzukommen,
die entsprechend dem Artikel 699 der neuen Zivilrechtssprechung
zurückgefordert werden können.
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