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Französische Republik
Im Name des Französischen Volkes
BERUFUNGSGERICHT PARIS
2° Kammer – Abteilung B
URTEIL VOM 24 MÄRZ 2005 (N° 135)

Nummer der Einschreibung im Generalregister: 04 / 19802
Dem Gericht übertragener Richterspruch: Urteilsspruch vom 2 Juni 2003
Landgericht von Paris
2° Kammer 1° Abteilung
RG n° 1998 / 1572

Appellanten

Frau Michèle TABURNO, Witwe VASARHELYI
Wohnhaft bei M. ROJAS
910 S. Michigan Avenue
60605 CHICAGO
ILLINOIS
Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch Advokat Chantal BODIN-CASALIS, Gerichtsanwalt
Assistiert von Advokat Fabrice VAN CAUWELAERT, Advokat am Amtsgericht Paris, N° D 997
Vertreten durch Advokat Jean-François MARCHI, Advokat am Amtsgericht Paris

Herr André VASARHELYI
5, Avenue Pierre Brossolette
92160 ANTONY

Vertreten durch Advokat Chantal BODIN-CASALIS, Gerichtsanwalt
Assistiert von Advokat Catherine COHEN plädierend für SELARL LYSIAS
Als Vertreter für Advokat Yves BAUDELOT, Advokat am Amtsgericht Paris

Vorgeladener

Herr Pierre VASARHELYI
1175, route de l’angesse
13100 LE THOLONET

Vertreten durch die SCP D’AURIAC – GUIZARD, Gerichtsanwalt
Assistiert von Advokat Barthélemy LACAN, Advokat am Amtsgericht Paris, N° E 435n
Advokat Olivier KUHN – MASSOT, Advokat am Amtsgericht Paris

 

Zusammensetzung des Gerichts :

Der Streitfall wurde am 24 Februar 2005 in öffentlicher Sitzung vor dem Gericht debattiert, das sich wie folgt zusammensetzt :

Frau Françoise KAMARA, Präsidentin
Herrn Jean-Louis LAURENT – ATTHALIN, Berater
Frau Dominique DOS REIS, Berater

die folgendes beschlossen haben

Protokollführer während der Verhandlungen: Fräulein Carole TREJAUT

URTEIL :

Das nach Anhörung beider Parteien gefällte Urteil wurde öffentlich durch Frau Françoise KALMARA, unterzeichnende Präsidentin mit Frau Françoise KAMARA, Präsidentin, und Fräulein Carole TREJAUT verlesen, Protokollführer anwesend während des Urteilsspruchs.

Victor Vasarely, Maler und bildender Künstler, ist am 15 März 1997 im Alter von 91 Jahren verstorben, und hinterlässt

- seinen ältesten Sohn, André Vasarhelyi, Arzt
- seinen jüngsten Sohn, Jean-Pierre Vasarhelyi, genannt Yvaral, Maler
- seinen Enkelsohn, Pierre Vasarhely, Sohn aus erster Ehe von Jean-Pierre Vasarhelyi
- seine Schwiegertochter, Michèle Vasarhelyi, Ehefrau von Jean-Pierre Vasarhelyi
.

Laut eines vom 11 April 1993s datierten Testaments, hat Victor Vasarely seinem Enkel die Gesamtheit des freiverfügbaren Erbschaftsteils vermacht, und klar ausgedrückt, dass dieser der einzig Fähige war, den Fortbestand und die Fortführung seines Werkes innerhalb der Fondation Vasarely zu gewährleisten.

Unter Berufung auf dieses Testament hat Pierre Vasarhelyi seinen Vater und seinen Onkel gerichtlich aufgefordert, das Vermächtnis auszuhändigen.

Unter diesen Bedingungen und nach Erklärung der Offenkundigkeit des Berichts von Dr. Cosuin, den durch Richterspruch vor der Rechtssprechung vom 16 Juni 1999 ernannten Experten, hat das Landgericht Paris :

- das Testament Victor Vasarelys vom 11 April 1993 für rechtsgültig erklärt,
- die Aushändigung des Vermächtnisses an Herrn Pierre Vasarhelyi angeordnet,
- erklärt, in Anwendung des Artikels 1016 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Kosten der Aushändigung zu Lasten des Nachlasses, ohne dass dadurch eine Reduktion der gesetzlichen Reserve entstehen sollte, während die Einschreibegebühren dem Vermächtnisnehmer obliegen.
- angeordnet, dass auf Antrag, und Betreiben von Herrn Pierre Vasarhelyi, in Anwesenheit von Herrn André Vasarhelyi und Frau Michèle Vasarhelyi (Jean-Pierre verstarb am 2 August 2002, hinterließ seine Ehefrau, Testamentvollstrecker, und seinen Sohn Pierre), oder den entsprechend Genannten, der Präsident der Länderkammer von Paris, bevollmächtigter Beamter, die Abrechnungen, Auflösung und Aufteilung des Nachlasses von Victor Vasarely durchführen wird.
- die auf den Artikel 700 des neuen Zivilrechtssprechung begründeten Anträge zurückgewiesen,
- Herrn André Vasarhelyi und Frau Michèle Vasarhelyi in solidum zur Zahlung der Spesen verurteilt..

Frau Michèle Vasarhelyi betreibt gerichtlich die Entkräftung dieses Urteilsspruchs, indem sie das Gericht ersucht :

* zu erklären, dass Victor Vasarely zur Zeit der Abfassung des Testaments nicht Herr seiner geistigen Kräfte im Sinne des Artikels 901 des BGB war, angenommene Datierung vom 11 April 1993, worauf sich Pierre
Vasarhelyi beruft.
* darüber hinaus zu urteilen, dass das Datum vom 11 April 1993 nicht der Realität entspricht und keine Bedeutung noch Tragweite haben kann,
* das Testament von Victor Vasarely folglich, fälschlich auf den 11 April 1993 datiert, für null und nichtig zu erklären,
* nachträglich das persönliche Erscheinen von Herrn Pierre Vasarhelyi zu erwirken, unter den Bedingungen, wie sie in Artikel 184 neuen Zivilrechtsverfahren folgende des dargelegt sind, damit dieser die Bedingungen der persönlichen Aushändigung des umstrittenen Testaments erklärt.
* einen Graphologen zu bestimmen, um eine Analyse der Schrift Victor Vasarelys durchzuführen und um festzustellen, ob es sich um eine freie, überdachte, freiwillige und spontane Schrift handelt, oder ob sie im Gegenteil das Resultat eines Diktats und eines auf den Autor ausgeübten Druckes gegen seinen Willen ist,
* jedenfalls Pierre Vasarhelyi zu verurteilen, ihr die Summe von 10.000 Euro als Schadensersatz für wider-rechtliches Verfahren zu bezahlen, auf der Basis des Artikels 32-1 des neuen Kodes des Zivilverfahrens, sowie die Summe von 10.000 Euro mit Anwendung des Artikels 700 des neuen Zivilrechtsverfahren.

Herr André VASARHELYI bittet das Gericht, den ersten, übertragenen Urteilsspruch zu widerlegen, indem es erklärt, dass Victor Vasarely zur Zeit der Abfassung des Testaments des 11 Aprils 1993 nicht im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte war, dieses Testament für nichtig zu erklären, die Gesamtheit der Forderungen Pierre Vasarhelyis zurückzuweisen, nachträglich einen Experten zu ernennen, mit der Aufgabe, die Personen anzuhören, die an der Seite Victor Vasarelys gelebt haben, namentlich Frau Michèle Vasarhelyi, Herrn Bruno Allart und Herrn Dubreuil, und seine Meinung darüber abzugeben, um zu wissen, ob am 11 April 1993 Victor Vasarely noch die nötige geistige Klarheit hatte, um vollen Gewissens das Testament abzufassen worauf sich Herr Pierre Vasarhelyi beruft, einen Graphologen zu ernennen, um eine Analyse der Schrift Victor Vasarelys zu machen und Herrn Pierre Vasarhelyi zu verurteilen, die Summe von 7.620 Euro auf Grund des Artikels 700 des neuen Zivilrechtsverfahren zu bezahlen.

Herr Pierre Vasarhelyi beantragt die Bestätigung des Urteils, die Erteilung des Nachlasses auf Kosten der Erben, die Eröffnung des Verfahrens der Abrechnungen, der Auflösung und Aufteilung der Gütergemeinschaft, die zwischen Claire Spinner, verstorben am 27 November 1990, und Victor Vasarely bestanden hat, und die Erbteilung Victor Vasarelys, die Zurückweisung der Gegenansprüche und die Verurteilung in solidum der Appellanten zur Zahlung des Betrages von 7.620 Euro zur Deckung seiner nicht einklagbaren Kosten.

Nach diesen gemachten Darlegungen erklärt das Gericht,

erstens, dass von Rechts wegen das Testament nur gültig ist, wenn es gänzlich handschriftlich vom Erblasser verfasst und datiert ist;

dass im vorliegenden Fall, anlässlich der Berufung und das erste Mal nach der im Januar 1998 gemachten Klage, Frau Michèle Vasarhelyi and Herr André Vasarhelyi sich auf die Unechtheit des im strittigen Testament genannten Datums vom 11 April 1993 berufen;

dass nichtsdestoweniger der Beweis der Unechtheit des angegebenen Datums in einem Testament seine Begründung und Ursprung entweder in anderen Angaben des Vertrages oder in seiner Beschaffenheit finden sollte, und dass in Ermangelung dieser Elemente, nicht äußere Tatsachen und Umstände herangezogen werden können;

dass im vorliegen Fall die Appellanten in keiner Weise feststellen, dass das Testament entsprechende Erwähnungen haben würde, die weder die Wahrheit seines Datums in Zweifel ziehen würden, noch sein Zustand die Unechtheit des letzteren bestätigen würde, da der Inhalt des Vertragstextes mit dem Datum verbindlich und verträglich ist und sein äußerer Aspekt unberührt scheint;

infolgedessen kann nur angenommen werden, dass das nämliche Testament am 11 April 1993 angefertigt wurde;

zweitens, entsprechend Artikel 901des BGB, man im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte sein muss, um eine Schenkung unter Lebenden oder um ein Testament zu machen;

dass der Beweis der geistigen Unfähigkeit dem Antragssteller der Ungültigkeit des Testaments obliegt;

dass Doktor Cousin, der von den ersten Richtern ernannte Experte, in der Tat zu dem Beschluss gekommen ist, dass sich das Vorhandenseins geistiger Verwirrungen Victor Vasarelys zur Zeit des nämlichen Datum nicht bewahrheitet habt;

dass nach Erhalt der für die Durchführung seiner Aufgabe nötigen medizinischen Informationen und nach dem er klar dargelegt hatte, abgesehen von den sehr gegensätzlichen Attesten, dass er kein äußeres Anzeichen einer Verschlechterung der Person gefunden hatte (unüberlegte Ausgaben, ungewöhnliches Benehmen, unnormales Verhalten) und dass alle Zeugen ihn für eine schwache Person hielten, d.h. leicht beeinflussbar und mit einer quasi krankhaften Verschwendungssucht veranlagt, der gerichtliche Experte nicht angehalten war, im Gegensatz zu dem was die Appellanten erwarteten, alle Personen aus seinem Umfeld zu befragen;

dass laut seiner Untersuchungen und der Synthese der ihm übermittelten medizinischen Daten, insbesondere durch Doktor Frémont, der Psychiater, der Victor Vasarely im Januar 1994 auf Anordnung des Vormunds-richters untersucht hatte, der deutlich erklärt hat, dass die Krankheitsentwicklung Victor Vasarelys generell fortschreitend war, und dass es ihm sehr schwer falle, sich über den 11 April zu äußern, weil er den Patienten nicht zu dem Zeitpunkt untersucht hatte, dass aber sehr wahrscheinlich sei, dass ein Teil der Beschwerden schon aufgetreten war, hinsichtlich der allgemein langsamen Entwicklung des Krankheitsbildes eines Patienten diesen Alters, merkte Doktor Cousin an dass :

- im Laufe des Jahres 1990 der Beginn einer intellektuellen Verschlechterung Victor Vasarelys auftrat,

- diese Verschlechterung sehr schwankend war, mit unterschiedlich langen Perioden von Konfusion und Verschlechterung , weitgehend beeinflusst durch körperliche Beschwerden oder ergreifende Ereignisse, die die Person berühren konnten, wie der Tod seiner Frau am 27 November 1990, die gerichtlichen Auseinander-setzungen mit der Fondation und die Umtriebe des Herrn Debbasch, wie auch die zwischenzeitlichen körperlichen Leiden, insbesondere Lungenbeschwerden und ein Oberschenkelhalsbruch am 5 November 1992,

- wenn auch alle Ärzte, die Victor Vasarely kannten, darüber einstimmten, Victor Vasarely bis Ende 1990 im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte zu erklären und ihn als Schwerkranken Anfang 1994 zu sehen, so unterschieden sich doch ihre Ansichten über das genaue Datum der Verschlechterung der Krankheitssymptome im Laufe des Jahres 1993. Die Mediziner, die ihn zu dieser Zeit kannten und trafen waren praktische Ärzte, wie die Doktoren Bled und Auzias, der geistige Verwirrungen erst Anfang des Jahres 1993 feststellte;

- dass folglich der Experte schließen konnte, dass er kein einziges Anzeichen hatte, was die geistigen Fähigkeiten der Person zur Zeit der Testamentsabfassung vom 11 April 1993 in Frage stellte; und wie angemerkt, dass die so vom bestellten Arzt dargestellte Einschätzung der geistigen Fähigkeit Victor Vasarelys sich auf die Offensichtlichkeit der Urteilsfähigkeit des Erblassers bei Abfassung seines letzten Willens bezieht;

In Erwägung, dass Doktor Jullier, vom Untersuchungsrichter beauftragt, VictorVasarely zu untersuchen, um insbesondere festzustellen, ob er sich der Klagen, die er im Oktober 1992, Januar 1993 und Februar 1994 gegen Herrn Charles Debbasch und alle anderen erhoben hatte bewusst war, besonders an die Unterschlagung der Kunstwerke zum Nachteil der Fondation Vasarely, ihn de cujus im Monat März 1995 getroffen und festgestellt hat, dass dieser offensichtlich nicht eine erkennbare Verschlechterung der Sprache zeigte, da er eine gewisse Anzahl von Automatismen bewahrte, sodass er immer eine gewisse Anpassungsfähigkeit an die Wirklichkeit innerhalb eines stabilen Umfelds und familiären Rahmens zeigte, dass er nichtsdestoweniger an Gedächtnisstörungen litt mit Tendenz zunehmenden Vergessens, konnte er den Zusammenhang bestimmter Sachlagen erkennen: „ Ich habe zwei Söhne, André, der Arzt ist und Jean-Pierre, der meinen Beruf ausübt. Beide sind sehr freundlich…aber mein Sohn Jean-Pierre kann mir nicht verzeihen, dass ich seinen Platz in den höheren Sphären der Malerei eingenommen habe…“,
Auch wenn dieser Experte meinte, scheinbar erwägen zu können, dass die Art und Weise der psychische Funktion Victor Vasarelys sich vom Monat November 1992 besonders verschlechtert hatte, mit seit 1990 beginnenden Beschwerden, angezeigt durch eine anfänglich geistesgestörten Entwicklung, mit der Ausbildung eines diesem Typus charakteristischen Zustand beginnend von November 1992 an, hat er weder auf einen permanenten Zustand geistiger Krankheit geschlossen, wie damals angenommen, noch auf die Existenz geistiger Verwirrungen am 11 April 1993
;

In Erwägung, dass in einem am 15 Juli 2003 erstellten polizeilichen Bericht erwähnt wurde, dass Victor Vasarely aller Wahrscheinlichkeit nach durch sein Alter bedingt physisch sehr erheblich geschwächt war und offensichtliche Gedächtnislücken aufwies, dass er dauernd jemanden um sich brauchte und dass er offensichtlich nicht allein in der Lage war, sein künstlerisches Vermögen/Erbe zu verwalten; dass diese einzigen Feststellungen nicht mehr die Existenz eines geistig ungesunden Zustands des Erblassers zur Zeit der Abfassung des strittigen Testaments begründen;
In Erwägung dessen, dass aus allen diesen Beweismitteln es sich ergibt, dass Victor Vasarely Anfang des Jahres 1993 Gedächtnisbeschwerden hatte wie auch Episoden geistiger Konfusion and Desorientierung, ist es jedoch nicht erwiesen, dass ein geistiger Krankheitszustand damals gewöhnlich gewesen wäre oder während des 11 April 1993 bestanden hätte, wie hinreichend beobachtet, dass wenn die Geistesstörungen Victor Vasarelys permanent gewesen wären, Frau Michèle Vasarhelyi , - die im oben genannten polizeilichen Bericht erwähnt, dass sie die Verwaltung der Angelegenheiten des Künstlers beim Hinscheiden von Claire Vasarely übernommen zu haben schien, dass sie das gesamte Personal, das beim Tode der Ehefrau des Malers anwesend war, entlassen hatte und sie die Telefonanrufe der Nummer des Malers, wie sie im Telefonregister der Adresse in Annet-sur-Marne erscheint, in seinem Sekretariat in Paris angenommen hatte, - nicht gezögert hätte, ihren Schwiegervater unter eine Schutzmassnahme zu stellen, obwohl ihm aber eine solche Maßnahme erst im Monat März 1994 zugebilligt wurde, erfolgt nach einer vom 20 November 1990 gerichtlichen Unterverwahrungsstellung und auf Anraten seines praktischen Arztes Doktor Auzias am 20 Januar 1991 erneuert, welche eine Verbesserung seines Zustands zu Folge hatte
;

In Erwägung, dass der Beweis eines von Pierre Vasarhelyi auf seinen Großvater ausgeübten Druckes, um ihn zu veranlassen, zu seinen Gunsten letztwillig zu verfügen, nicht mit Hilfe der graphologischen, guten und unwider-sprüchlichen Expertise erbracht wurde, schleunigst am 24 Juli 2002 auf Anfrage Frau Michèle Vasarhelyis von Frau Rateau durchgeführt, die nur darauf hingewiesen hat, dass die 1990 beginnenden nervlichen Beschwerden Victor Vasarelys direkte Konsequenzen auf die Schrift hatten, dass das Zittern, Rucken, die Unterbrechungen und das panische Gefühl sich unter Druck und Bedrohung verschärften, und dass sie feststellen konnte, dass einige von Victor Vasarely im November 1990, Februar 1991 und Juli 1991 geschriebene Dokumente und das besagte Testament eine starke Beeinträchtigung des allgemeinen Gleichgewichts der Schrift zu erkennen gaben: Druck, Qualität des Strichs, Kontinuität, Rhythmus, schwindende Form, graphische Leichtigkeit und das, ohne den Autor eines eventuellen Druckes zu identifizieren, und besonders obwohl, wie die Appellanten bestätigen, Herr Pierre Vasarhelyi nicht am Ostertag den 11 April 1993 in Annet-sur-Marne zugegen war;

In Erwägung der Tatsache, dass Victor Vasarely hat wissen können, dass der freiverfügbare Teil der Erbschaft nicht existierte, weil er am 26 Juli 1991 die ganze Schenkung, die den freiverfügbaren Erbteil überschreitet, für die Fondation Vasarely widerrufen hatte, die Tatsache, dass das strittige Testament am 6 Februar 1996 bei einem Notar aus Marseille hinterlegt und seit 1993 als Urschrift von Herrn Dubreuil abgelegt worden war, ein näherer Freund und Notar des Verstorbenen, der am 29 Juli 1991 ein vorhergehendes Testament von Victor Vasarely zur Aufbewahrung erhalten hatte, demzufolge er insbesondere entschieden hatte, dass sein Vermögen zur Hälfte zwischen seinen Söhnen aufgeteilt würde, und dass er seinen Sohn Jean-Pierre als rechtmäßigen Universalerben seiner Werke betreffend einsetzte, und die Tatsache, dass er de cujus verschiedene Male Letzterem gesagt hatte, dass er beabsichtige, sein Vermögen zur Hälfte unter seinen Söhnen aufzuteilen, reicht nicht aus, weder die Nichtigkeit des Testaments noch das Nichtvermögen des Erblassers zu begründen, der den genannten Erbteil Pierre Vasarhelyi vermacht hat, eine derartige Verfügung ist sehr geeignet, die Vorliebe Victor Vasarelys für seinen Enkelsohn zu zeigen und seinen Willen zu bekräftigen, die Konsequenzen aus der gegenüber Doktor Jullier gemachten Bemerkung zu ziehen, demnach sein Sohn Jean-Pierre (Vater von Pierre) ihm nicht verziehen hätte „seinen Platz in den hohen Sphären der Malerei eingenommen zu haben“;

In Erwägung, dass wenn Victor Vasarely 1989 und 1990 seinem Sohn Jean-Pierre geschrieben hatte, dass Pierre ihn immer um Geld fragte, - er hatte niemals genug davon, - sich nicht um die Fondation kümmerte und ohne Erlaubnis Bilder mitgenommen hatte, die sein Vater ihn verpflichtete, zurückzugeben, hat Victor Vasarely jedoch ebenfalls im November 1990, Februar 1991 und November 1992 geschrieben, dass Pierre mit Leidenschaft und Hingabe für die Fondation Vasarely gearbeitet hatte, dass er in der Führung der Fondation unabkömmlich war und dass er selbst wünschte, dass sein Enkel Pierre die Verteidigung/Schutz seines Werkes innerhalb der Fondation Vasarely weiterführen und dass er nach einigen Jahren der Direktor werden sollte, da herausgestellt wurde, dass der Bericht von Frau Rateau nicht bewies, dass diese Schriftstücke von Herrn Pierre Vasarhelyi seinem Großvater diktiert worden waren;

In Erwägung, dass Victor Vasarely durch ein Schreiben vom 10 September 1993 den in seinem Testament vom 11 April 1993 geäußerten Wunsch ausdrücklichen bestätigt hat bezüglich der Weiterführung seines Werkes indem er seinen Enkel Pierre bestimmte, ihn beim Verwalter Cerelin zu vertreten, um ihm in Rahmen der Verwaltung der Fondation Vasarely zu assistieren;

Es wird daran erinnert, dass er schon am 28 November 1990 im selben Sinne geschrieben hatte, dass er wünsche, dass sein „einziger Sohn (Enkel) Pierre Vasarely“ (sic) die Verteidigung/Schutz seines Werkes innerhalb der Fondation Vasarely weiterführe, und dass er nach einigen Jahren deren Direktor werde;

Weiterhin erwägend, dass die Rechtsgültigkeit oder Echtheit eines eigenhändig geschriebenen Testaments nicht davon abhängig ist, ob es am selbigen Tag der Abfassung beim Vermächtnisnehmer hinterlegt wurde, dergestalt, dass es unwirksam ist, geltend machend, dass Herr Pierre Vasarhelyi zum oben genannten Zeitpunkt des 11 Aprils 1993 sich nicht an der Seite seines Großvaters befand;

Endlich erwägend, dass es nicht bewiesen ist, dass kein einziges Blatt mit Briefkopf im Monat April 1993 im Haus von Annet-sur-Marne geblieben sein würde, auf welchem der strittige Vertrag abgefasst wurde;

In Erwägung, dass infolgedessen, ohne notwendigerweise eine persönliche Vorladung der Parteien oder eine neue Vorschriftsmaßnahme anzuordnen, und ohne gegebenenfalls den Parteien weiterhin im Detail ihren Argumentationen zu folgen, es angebracht ist, das übertragene Urteil zu bestätigen, da offensichtlich keine gesetzliche oder testamentarische Vorschrift es erlaubt, den einzigen Erben die Kosten der Freigabe und Aushändigung des Herrn Pierre Vasarhelyi zugesprochenen Vermächtnisses anzulasten;

In Erwägung, dass die zwischen Victor Vasarely und seiner Ehefrau Claire Spinner bestandene Gütergemein-schaft nach dem Tode dieser durch den notariellen Teilungsvertrag, ausgestellt am 20 Juli 1991, aufgelöst wurde;
dass daher die Anweisung der Eröffnung der Abrechnungen, Auflösung und Aufteilung dieser Gütergemeinschaft unterbleibt;

In Erwägung, dass das mit vollem Recht von Herrn Pierre Vasarhelyi eingeleitete Gerichtsverfahren nicht als widerrechtlich bezeichnet werden kann;

In Erwägung, dass weder die Recht und Billigkeit noch die Wirtschaftslage der Parteien berechtigen, die Bestimmungen des Artikels 700 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden;

 

AUS DIESEN GRÜNDEN

Bestätigt das übertragene Urteil;

Weist alle anderen Klagen zurück;

Verpflichtet Frau Michèle Vasarhelyi und Herrn André Vasarhelyi in solidum für die Kosten der Berufungsspesen aufzukommen, die entsprechend dem Artikel 699 der neuen Zivilrechtssprechung zurückgefordert werden können.

Protokollführer Der Präsident
Fräulein Carole TREJAUT Frau Françoise KAMARA
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Landgericht Paris, Urteil verkündet am 2 Juni 2003.
   
 
 

 

 

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