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LANDGERICHT PARIS
2° Kammer 1°Abteilung
Urteil verkündet am 2 Juni 2003

KLÄGER
Herr Pierre Vasarhelyi
wohnhaft, cours Sextius 66
13100 AIX EN PROVENCE

Vertreten durch Advokat Barthélemy LACAN
Advokat am Amtsgericht Paris
5

ANGEKLAGTER

Herr André Vasarhelyi
wohnhaft, avenue Pierre Brossolette 5
92160 ANTONY

Frau Michèle Vasarhelyi, Witwe von
Jean-Pierre Vasarhelyi, genannt YVARAL
wohnhaft, rue de Faubourg Saint Antoine
75011 PARIS

Vertreten durch Advokat Yves BAUDELOT
Advokat am Amtsgericht Paris

Zusammensetzung des Gerichts
Richter der geheimen Beratung

Fräulein SARDA Vizepräsidentin
Frau DEKINDER Vizepräsidentin
Herr Fabrice VERT Vizepräsident
 
Sitzung vom 2 Juni 2003
2° Kammer 1° Abteilung
N°1

Protokollführer: Anne AGEZ

Verhandlung: In der Sitzung vom 22 April 2003, öffentlich abgehalten

Urteilsspruch: Verkündet in erster Instanz nach Anhörung beider Parteien in öffentlicher Sitzung

DARSTELLUNG DES STREITFALLS:

Der Maler Victor VASARHELYI, genannt VASARELY, ist am 15 März 1997 im Alter von 91 Jahren verstorben.

Er hinterließ für seine Erbschaft seinen ältesten Sohn André VASARHELYI, seinen jüngsten Sohn Jean-Pierre VASARHELYI, dessen Ehefrau Michèle TABURNO und seinen Enkel Pierre VASARHELYI, der der Sohn von Jean-Pierre VASARHELYI ist. Pierre VASARHELYI beruft sich auf ein von seinem Großvater eigenhändig am 11 April 1993 verfasstes Testament, am 20 Juni 1997 als Urschrift beim Advokaten DECORPS, Notar in Marseille, hinterlegt, demzufolge Victor VASARELY seinem Enkel „die Gesamtheit des freiverfügbaren Erbschaftsteil vermacht“.

Unter Berücksichtigung des vorläufigen Rechtsspruchs, am 16 Juni 1999 vom Gericht dieses Hauses verkündet, in welchem ausdrücklich auf die Darstellung des Streitfalls hingewiesen wurde, in der Herr COUSIN als Experte bestimmt wurde, um nämlich zu erklären, ob seiner Meinung nach Victor VASARELY am 11 April 1993 zur Zeit der Abfassung des Testaments im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte war.

Der Expertenbericht wurde am 21 Mai 2001 hinterlegt.

 

Unter Berücksichtigung der letzten von Herrn Pierre VASARHELYI vom 26 November 2002 mitgeteilten Darstellungen, in den er fordert:

- das Testament vom 11 April 1993 für gültig zu erklären,
- ihm volles Recht zu geben und folglich, die Aushändigung seines Erbes auf Kosten der Erben anzuordnen,
- die Auflösung und Teilung der Erbschaft Victor VASARELYS zu verordnen,
- die Gegenklage der Kläger zurückzuweisen,
- die vorläufige Vollziehung des kommenden Urteils, trotz Appells und Kaution, anzuordnen,
- die beiden Angeklagten in solidum zu verurteilen, die Summe von 7.620 Euro entsprechend des neuen Zivilrechtsverfahrens zu zahlen,
- beide Angeklagten zu verurteilen, die gesamten Kosten der Klage zu tragen.

Zur Begründung seiner Forderungen erklärt Pierre VASARHELYI, dass der Experte COUSIN nach einer sorgfältigen, methodischen und dem Gesundheitszustand Victor VASARELYS gerechten Analyse zu dem zutreffenden Schluss gekommen ist, dass es keinen Grund gibt, an der Befähigung des Letzteren zum Zeitpunkt des 11 April 1993 zu zweifeln, das dem des eigenhändig geschriebenen Testaments entspricht und Pierre VASARHELYI als Erben des freiverfügbaren Erbschaftsteils einsetzt, dass darüber hinaus festgestellt wurde, dass sein Großvater für ihn eine große Zuneigung hatte und ihm sein Vertrauen ausgesprochen hatte, in der Hoffnung, sein Werk namentlich im Rahmen der Fondation VASARELY durch ihn weitergeführt zu sehen, dass die Veränderung der Schrift Victor VASARELYS im Testament vom 11 April 1993 nicht festgestellt wurde, dass jedenfalls diese nicht geeignet ist, eine starke Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten Victor VASARELYS zu begründen, dass letztlich die Errichtung der Vormundschaft für Victor VASARELY vom 24 März 1994, ungefähr ein Jahr nach der Abfassung des strittigen Testaments, nicht als Beweis eines nicht gesunden geistigen Zustands des Letzteren zum Zeitpunkt des Testaments aufgestellt werden kann.

Unter Berücksichtigung der Darstellungen von Herrn André VASARHELYI und Frau Michèle VASARHELYI, als Testamentsvollstrecker auftretend, und des Miterben Jean-Pierre VASARHELYI, verstorben am 2 August 2002, fordern sie:

- zu erklären, dass Victor VASARELY zur Zeit der Abfassung des Testaments am 11 April 1993 nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war,
- folglich das Testament Victor VASARELYS vom 11 April 1993 für null und nichtig zu erklären,
- die Gesamtheit der Klagen Pierre VASARHELYS zurückzuweisen.

Nachträglich,

- einen neuen Experten zu ernennen, mit der Aufgabe, die Personen, die an der Seite Victor VASARELYS gelebt haben, anzuhören und namentlich Frau Michèle VASARHELYI, Herrn Bruno ALLART und Advokat DUBREUIL, und seine Meinung darüber abzugeben, ob Victor VASARELY am 11 April 1993 bei ausreichend klarem Verstand war, um in vollem Bewusstsein das Testament, auf das sich Pierre VASARHELYI beruft, abzufassen.
- einen Graphologen zur Analyse der Schrift Pierre VASARHELYIS zu bestimmen,
- Pierre VASARHELYI zu verurteilen, Herrn André und Jean-Pierre VASARHELYI die Summe von 7.620 Euro entsprechend dem neuen BGB zu bezahlen,
- Herrn Pierre VASARHELYI alle Prozesskosten zahlen zu lassen.

Als Unterstützung ihrer Forderungen, machen sie geltend, dass Victor VASARELY, der seit 1990 an Alzheimer erkrankt war, seit Monat November 1992 kein Auffassungsvermögen mehr hatte, dass die Schlussfolgerungen des Berichts von Doktor COUSIN nicht eher angenommen werden konnten bis Doktor COUSIN nicht die Angehörigen von Victor VASARELY angehört hatte, dass der Bericht im Widerspruch zu den Erklärungen der anderen Ärzte steht und dass der Bericht selbst widersprüchlich ist.

Sie behaupten auch, dass die Bedingungen unter denen das Testament erstellt wurde, bestätigen, dass Victor VASARELY am 11 April 1993 nicht mehr seinen freien Willen hatte; dass daher das Testament von einem anderen Notar angenommen wurde als von jenem, welchen Victor VASARELY sich normalerweise bediente, dass das Testament einen freiverfügbaren Erbteil vererbt, von dem Victor VASARELY wusste, das es nichtig war, dass sein Enkel Victor VASARELY sehr enttäuscht hatte; dass das Testament die beiden Söhne Victor VASARELYS enterben sollte, für welche Letzterer die gleiche Zuneigung hatte und dass schließlich das Testament unter Druck von Pierre VASARHELYI abgefasst worden war.

GRÜNDE

- Für die Nichtigkeit des Testaments vom 11 April 1993.
Es geht aus den Bestimmungen des Artikels 901 des BGB hervor, dass „man für die Abfassung eines Testamentes klaren Verstandes sein muss“, und aus den Bestimmungen des Artikels 489, Absatz 1 desselben BGB, dass der Beweis der geistigen Verwirrung dem Antragssteller der Nichtigkeit obliegt, demjenigen also der den nichtgesunden Zustand vorbringt
.

In diesem Falle, da Herr André VASARHELYI und Frau Michèle VASARHELYI die Nichtigkeit des Testaments vom 11 April 1993 Victor VASRELYS wegen geistiger Verwirrung fordern, obliegt es ihnen, den Beweis des nichtgesunden Zustands Victor VASARELYS zur Zeit des Testamentes zu erbringen, alle möglichen Beweismittel erlaubend.

Herr André VASARHELYI und Frau Michèle VASARHELYI zählen eine ganze Serie von Beweismitteln auf, um zu versuchen zu beweisen, dass Victor VASARELY nicht bei klarem Verstand war trotz der widersprüchlichen Darstellungen Doktor COUSINS, vom Gericht diese Hauses ernannter Experte.

Es folgt aus der Lesung des Bericht Doktor COUSINS, dass dieser bei der Erstellung der Expertise in sorgfältiger und zusammenhängender Weise vorging, dass er tatsächlich mit Genauigkeit die verschiedenen Berichte der Ärzte untersucht hat, die von dem Gesundheitszustand Victor VASARELYS gewusst haben, seitdem dieser Anfänge intellektueller Verschlechterung infolge des Todes seiner Ehefrau im November 1990 gezeigt hatte, dass er alle die ihm von den Parteien mitgeteilten Schriftstücke geprüft hat und dass er ebenfalls Pierre, Jean-Pierre und André VASARHELYI angehört hat.

Folglich wird das Gericht die besonders ausführlichen Darstellungen dieses Berichts berücksichtigen, die angeben und aufzeigen:

- das Victor VASARELY im Laufes des Jahres 1990 den Anfang einer intellektuellen Verschlechterung aufwies, dass diese Verschlechterung äußerst fließend war mit Perioden von Konfusion und Desorientierung unterschiedlicher Länge, stark beeinflusst durch körperliche und affektive Begebenheiten, die eine im Jahre 1906 geborene Person berühren konnten, wie der Tod seiner Ehefrau am 27 November 1990, die gerichtlichen Verhandlungen die Fondation betreffend und die Umtriebe des Herrn DEBBASCH, die zwischenzeitlichen körperlichen Leiden insbesondere Lungenentzündung, Oberschenkelhalsbruch am 5 November 1992;

- dass die Ärzte, die ihn kannten, darin übereinstimmen, ihn bis Ende des Jahres 1990 klaren Verstandes zu erklären und ihn erst Anfang des Jahres 1993 untauglich schreiben ( Bericht Dr.FREMONT), dass deren Meinungen hinsichtlich des genauen Datums der Verschlimmerung der verschlechternden Symptome im Laufe des Jahres 1993 voneinander abweichen;

- dass die Ärzte, die ihn während des Jahres 1993 trafen und kannten Fachmediziner sind, wie Dr.AUZIAS und BLED; dass Ersterer geistige Verwirrungen erst gegen Ende des Jahres 1993 feststellt; dass außerdem, abgesehen von den sehr widersprüchlichen, von beiden Parteien erbrachten Attesten, kein einziges äußeres Anzeichen im Verhalten die Verschlechterung der Person beweist:
• keine unachtsame Ausgaben oder nicht kohärente Haushaltung
• kein unangebrachtes Benehmen oder Skandale,
• kein anormales oder bedrohliches Verhalten der Person oder gegenüber anderer;;

- dass andererseits alle Zeugen ihn immer für eine Person mit schwachem Charakter hielten, d.h. leicht beeinflussbar, versehen mit einer quasi krankhaften Freigebigkeit, was jedoch nicht ausreicht, eine Person als nicht verantwortlich zu erklären;

- dass kein Grund besteht, die Verantwortlichkeit Victor VASARELYS zur Zeit der Abfassung des eigenhändig geschrieben Testaments vom 11 April 1993 zu bezweifeln“.

Die Tatsache, dass Doktor COUSIN nicht in ausreichender Weise den Bekanntenkreis Victor VASARELYS angehört hat, ist in sich selbst nicht ein gültiges Motiv, um eine zweite Expertise zum Gesundheitszustand Victor VASARELYS anzuordnen, diese Anfrage wird daher vom Gericht zurückgewiesen.

Das Gericht wüsste keine Schlussfolgerung weder aus dem Zustand der geistigen Fähigkeiten Victor VASARELYS zu ziehen, und dem Umstands, in dem das Testament von einem anderen Notar als dem, den Victor VASARELY sich gewöhnlich wandte, erhalten wurde, noch aus dem Umstand, demzufolge er einen freiverfügbaren Erbschaftsteil vererbt hat, von dem er wusste, dass er nicht existierte, um so mehr in diesem speziellen Fall, dieser letzte Umstand geht einer einfache Bestätigung der Angeklagten voraus.

Hinsichtlich der Beziehungen, die zwischen Victor VASARELY und seinem Enkel bestanden, ergibt sich aus zahllosen zur Verhandlung diese Falls übergebenen Schriftstücken, und namentlich die von Victor VASARELY selbst geschriebenen Briefe, dass Letzterer sich besonders freigebig gegenüber seinem Enkel war, in dem er ihm bei seinen Besuchen zahlreiche Kunstwerke oder Geldsummen anbot und dass Victor VASARELY sich in seinen Briefen „… über die dauernden Ansprüche des Kleinen – Pierre“ beschwert, (Brief vom 28 Mai 1990 von Victor VASARELY an seinen Sohn Jean-Pierre VASARHRLYI adressiert), bezeugen doch nicht weniger die Vorliebe Victor VASARELYS hinsichtlich seines Enkels, eine Zuneigung, die durch die Tatsache bekräftigte wird, dass Pierre VASARHELYI innerhalb der Fondation Funktionen innehatte, wie ein Brief Letzteren vom 23 Oktober 1992 bestätigt, in dem er schrieb, dass „ mir niemals berichtet wurde, dass du deine Verpflichtungen vernachlässigt hattest. Ganz im Gegenteil, du hast mit Leidenschaft und Hingabe für die Fondation gearbeitet, ohne jemals einen persönlichen Nutzen aus dem Namen, den du trägst, zu ziehen, wie ich immer von dir gefordert habe“.

Schließlich würden die von Klägern vorgebrachten und durchaus nicht einleuchtenden Veränderungen der Schrift Victor VASARELYS nicht ausreichen, zu beweisen, dass der Erblasser nicht bei vollem Verstand war.

Eine graphologische Expertise ist nicht dringend notwendig und die Forderungen der Angeklagten werden daher in diesem Punkt zurückgewiesen.

Man hat allen Grund zur Annahme, unter Berücksichtigung aller oben genannten Elemente, dass wenn Victor VASARELY auch seit Ende 1990 eine durch sein Alter und Krankheit bedingte gewisse Geistesschwäche aufwies, diese jedoch nicht erlaubten, einen nicht gesunden Geisteszustand Victor VASARELYS am 11 April 1993 zu charakterisieren, demzufolge, das an diesem Datum abgefasste Testament zu annullieren.

Folglich bestätigt das Gericht das Testament vom 11 April 1993, befiehl die Freigabe des Erbes, ordnet die Abrechnungen, Auflösung und Aufteilung der Erbschaft Victor VASARELYS unter den Bedingungen der gegebenen Verordnung an, weist alle Forderungen der Angeklagten zurück.

Da keine Dringlichkeit vorliegt, ist eine vorläufige Durchführung nicht dringend notwendig angeordnet.

Es scheint daher rechtens, die nicht einklagbaren Kosten den Parteien anzulasten und zu erklären, nicht den Artikel 700 des neuen BGBs anzuwenden.

AUS DIESEN GRÜNDEN ERGEHT FOLGENDES:

DAS GERICHT

nach Anhörung beider Parteien und in erster Instanz durch öffentliches Urteil entscheidend,

Bestätigt das Testament Victor VASARELYS vom 11 April 1993

Erklärt in Anwendung des Artikels 1016 des BGB, dass die Gebühren der Freigabenachfrage auf Kosten der Erbschaft gehen, ohne dass daraus jedoch eine Reduktion der gesetzliche Reserve entsteht, die Registrierungsrechte bleiben Pflicht des Vermächtnisnehmers;

Ordnet an, nach Begehren Pierre VASARELYS in dieser Angelegenheit, in Gegenwart von Herrn André VASARHELYI und Frau Michèle VASARHELYI oder die entsprechend Genannten, dass der Präsidenten der Länderkammer der Notare von PARIS - das Gericht hat Weisungsrecht alle seine Mitglieder zu ernennen und bei Bedarf auch zu ersetzen - die Abrechnung, Auflösung und Aufteilung der Erbschaft Victor VASARELYS veranlasst;

Setzt den Präsidenten des Landgerichts von Paris ein oder den von ihm ernannten Magistrat, um nötigenfalls über den Verkaufswert der Erbschaft Bericht abzugeben;

Erklärt, dass eine vorläufige Durchführung nicht dringlich ist;

Weist die Forderungen des Artikels 700 des neuen Zivilrechtssprechung zurück;

Verurteilt in solidum Herrn André VASARHELYI and Frau VASARHELYI zur Zahlung der Gerichtskosten, abzüglich des Teils zu Gunsten der Advokaten, beantragt entsprechend dem Artikel 699 der neuen Zivilrechtssprechung;

Urteil, gefällt in PARIS am ZWEITEN JUNI ZWEI TAUSEND DREI

Protokollführer Der Präsident
Anne AGEZ Fräulein SARDA
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Berufungsgericht Paris, Urteil vom 24 März 2005
   
 
 
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