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| LANDGERICHT
PARIS |
2°
Kammer 1°Abteilung
Urteil verkündet am 2 Juni 2003 |
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KLÄGER
Herr Pierre Vasarhelyi
wohnhaft, cours Sextius 66
13100 AIX EN PROVENCE
Vertreten durch Advokat Barthélemy LACAN
Advokat am Amtsgericht Paris5
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ANGEKLAGTER
Herr André Vasarhelyi
wohnhaft, avenue Pierre Brossolette 5
92160 ANTONY
Frau Michèle Vasarhelyi, Witwe von
Jean-Pierre Vasarhelyi, genannt YVARAL
wohnhaft, rue de Faubourg Saint Antoine
75011 PARIS
Vertreten durch Advokat Yves BAUDELOT
Advokat am Amtsgericht Paris
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Zusammensetzung
des Gerichts
Richter der geheimen Beratung
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Fräulein
SARDA Vizepräsidentin
Frau DEKINDER Vizepräsidentin
Herr Fabrice VERT Vizepräsident |
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Sitzung
vom 2 Juni 2003
2° Kammer 1° Abteilung
N°1 |
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Protokollführer:
Anne AGEZ
Verhandlung: In der Sitzung vom 22 April 2003, öffentlich
abgehalten
Urteilsspruch: Verkündet in erster Instanz nach Anhörung
beider Parteien in öffentlicher Sitzung
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DARSTELLUNG
DES STREITFALLS:
Der
Maler Victor VASARHELYI, genannt VASARELY, ist am 15 März 1997
im Alter von 91 Jahren verstorben.
Er
hinterließ für seine Erbschaft seinen ältesten Sohn
André VASARHELYI, seinen jüngsten Sohn Jean-Pierre VASARHELYI,
dessen Ehefrau Michèle TABURNO und seinen Enkel Pierre VASARHELYI,
der der Sohn von Jean-Pierre VASARHELYI ist. Pierre VASARHELYI beruft
sich auf ein von seinem Großvater eigenhändig am 11 April
1993 verfasstes Testament, am 20 Juni 1997 als Urschrift beim Advokaten
DECORPS, Notar in Marseille, hinterlegt, demzufolge Victor VASARELY
seinem Enkel die Gesamtheit des freiverfügbaren Erbschaftsteil
vermacht.
Unter
Berücksichtigung des vorläufigen Rechtsspruchs, am 16
Juni 1999 vom Gericht dieses Hauses verkündet, in welchem ausdrücklich
auf die Darstellung des Streitfalls hingewiesen wurde, in der Herr
COUSIN als Experte bestimmt wurde, um nämlich zu erklären,
ob seiner Meinung nach Victor VASARELY am 11 April 1993 zur Zeit
der Abfassung des Testaments im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte
war.
Der
Expertenbericht wurde am 21 Mai 2001 hinterlegt.
Unter
Berücksichtigung der letzten von Herrn Pierre VASARHELYI vom
26 November 2002 mitgeteilten Darstellungen, in den er fordert:
-
das Testament vom 11 April 1993 für gültig zu erklären,
- ihm volles Recht zu geben und folglich, die Aushändigung
seines Erbes auf Kosten der Erben anzuordnen,
- die Auflösung und Teilung der Erbschaft Victor VASARELYS
zu verordnen,
- die Gegenklage der Kläger zurückzuweisen,
- die vorläufige Vollziehung des kommenden Urteils, trotz Appells
und Kaution, anzuordnen,
- die beiden Angeklagten in solidum zu verurteilen, die Summe von
7.620 Euro entsprechend des neuen Zivilrechtsverfahrens zu zahlen,
- beide Angeklagten zu verurteilen, die gesamten Kosten der Klage
zu tragen.
Zur
Begründung seiner Forderungen erklärt Pierre VASARHELYI,
dass der Experte COUSIN nach einer sorgfältigen, methodischen
und dem Gesundheitszustand Victor VASARELYS gerechten Analyse zu
dem zutreffenden Schluss gekommen ist, dass es keinen Grund gibt,
an der Befähigung des Letzteren zum Zeitpunkt des 11 April
1993 zu zweifeln, das dem des eigenhändig geschriebenen Testaments
entspricht und Pierre VASARHELYI als Erben des freiverfügbaren
Erbschaftsteils einsetzt, dass darüber hinaus festgestellt
wurde, dass sein Großvater für ihn eine große Zuneigung
hatte und ihm sein Vertrauen ausgesprochen hatte, in der Hoffnung,
sein Werk namentlich im Rahmen der Fondation VASARELY durch ihn
weitergeführt zu sehen, dass die Veränderung der Schrift
Victor VASARELYS im Testament vom 11 April 1993 nicht festgestellt
wurde, dass jedenfalls diese nicht geeignet ist, eine starke Verschlechterung
der geistigen Fähigkeiten Victor VASARELYS zu begründen,
dass letztlich die Errichtung der Vormundschaft für Victor
VASARELY vom 24 März 1994, ungefähr ein Jahr nach der
Abfassung des strittigen Testaments, nicht als Beweis eines nicht
gesunden geistigen Zustands des Letzteren zum Zeitpunkt des Testaments
aufgestellt werden kann.
Unter
Berücksichtigung der Darstellungen von Herrn André VASARHELYI
und Frau Michèle VASARHELYI, als Testamentsvollstrecker auftretend,
und des Miterben Jean-Pierre VASARHELYI, verstorben am 2 August
2002, fordern sie:
-
zu erklären, dass Victor VASARELY zur Zeit der Abfassung des
Testaments am 11 April 1993 nicht im Vollbesitz seiner geistigen
Kräfte war,
- folglich das Testament Victor VASARELYS vom 11 April 1993 für
null und nichtig zu erklären,
- die Gesamtheit der Klagen Pierre VASARHELYS zurückzuweisen.
Nachträglich,
-
einen neuen Experten zu ernennen, mit der Aufgabe, die Personen,
die an der Seite Victor VASARELYS gelebt haben, anzuhören und
namentlich Frau Michèle VASARHELYI, Herrn Bruno ALLART und
Advokat DUBREUIL, und seine Meinung darüber abzugeben, ob Victor
VASARELY am 11 April 1993 bei ausreichend klarem Verstand war, um
in vollem Bewusstsein das Testament, auf das sich Pierre VASARHELYI
beruft, abzufassen.
- einen Graphologen zur Analyse der Schrift Pierre VASARHELYIS zu
bestimmen,
- Pierre VASARHELYI zu verurteilen, Herrn André und Jean-Pierre
VASARHELYI die Summe von 7.620 Euro entsprechend dem neuen BGB zu
bezahlen,
- Herrn Pierre VASARHELYI alle Prozesskosten zahlen zu lassen.
Als
Unterstützung ihrer Forderungen, machen sie geltend, dass Victor
VASARELY, der seit 1990 an Alzheimer erkrankt war, seit Monat November
1992 kein Auffassungsvermögen mehr hatte, dass die Schlussfolgerungen
des Berichts von Doktor COUSIN nicht eher angenommen werden konnten
bis Doktor COUSIN nicht die Angehörigen von Victor VASARELY
angehört hatte, dass der Bericht im Widerspruch zu den Erklärungen
der anderen Ärzte steht und dass der Bericht selbst widersprüchlich
ist.
Sie
behaupten auch, dass die Bedingungen unter denen das Testament erstellt
wurde, bestätigen, dass Victor VASARELY am 11 April 1993 nicht
mehr seinen freien Willen hatte; dass daher das Testament von einem
anderen Notar angenommen wurde als von jenem, welchen Victor VASARELY
sich normalerweise bediente, dass das Testament einen freiverfügbaren
Erbteil vererbt, von dem Victor VASARELY wusste, das es nichtig
war, dass sein Enkel Victor VASARELY sehr enttäuscht hatte;
dass das Testament die beiden Söhne Victor VASARELYS enterben
sollte, für welche Letzterer die gleiche Zuneigung hatte und
dass schließlich das Testament unter Druck von Pierre VASARHELYI
abgefasst worden war.
GRÜNDE
-
Für die Nichtigkeit des Testaments vom 11 April 1993.
Es geht aus den Bestimmungen des Artikels 901 des BGB hervor, dass
man für die Abfassung eines Testamentes klaren Verstandes
sein muss, und aus den Bestimmungen des Artikels 489, Absatz
1 desselben BGB, dass der Beweis der geistigen Verwirrung dem Antragssteller
der Nichtigkeit obliegt, demjenigen also der den nichtgesunden Zustand
vorbringt.
In
diesem Falle, da Herr André VASARHELYI und Frau Michèle
VASARHELYI die Nichtigkeit des Testaments vom 11 April 1993 Victor
VASRELYS wegen geistiger Verwirrung fordern, obliegt es ihnen, den
Beweis des nichtgesunden Zustands Victor VASARELYS zur Zeit des
Testamentes zu erbringen, alle möglichen Beweismittel erlaubend.
Herr
André VASARHELYI und Frau Michèle VASARHELYI zählen
eine ganze Serie von Beweismitteln auf, um zu versuchen zu beweisen,
dass Victor VASARELY nicht bei klarem Verstand war trotz der widersprüchlichen
Darstellungen Doktor COUSINS, vom Gericht diese Hauses ernannter
Experte.
Es
folgt aus der Lesung des Bericht Doktor COUSINS, dass dieser bei
der Erstellung der Expertise in sorgfältiger und zusammenhängender
Weise vorging, dass er tatsächlich mit Genauigkeit die verschiedenen
Berichte der Ärzte untersucht hat, die von dem Gesundheitszustand
Victor VASARELYS gewusst haben, seitdem dieser Anfänge intellektueller
Verschlechterung infolge des Todes seiner Ehefrau im November 1990
gezeigt hatte, dass er alle die ihm von den Parteien mitgeteilten
Schriftstücke geprüft hat und dass er ebenfalls Pierre,
Jean-Pierre und André VASARHELYI angehört hat.
Folglich
wird das Gericht die besonders ausführlichen Darstellungen
dieses Berichts berücksichtigen, die angeben und aufzeigen:
-
das Victor VASARELY im Laufes des Jahres 1990 den Anfang einer intellektuellen
Verschlechterung aufwies, dass diese Verschlechterung äußerst
fließend war mit Perioden von Konfusion und Desorientierung
unterschiedlicher Länge, stark beeinflusst durch körperliche
und affektive Begebenheiten, die eine im Jahre 1906 geborene Person
berühren konnten, wie der Tod seiner Ehefrau am 27 November
1990, die gerichtlichen Verhandlungen die Fondation betreffend und
die Umtriebe des Herrn DEBBASCH, die zwischenzeitlichen körperlichen
Leiden insbesondere Lungenentzündung, Oberschenkelhalsbruch
am 5 November 1992;
- dass
die Ärzte, die ihn kannten, darin übereinstimmen, ihn
bis Ende des Jahres 1990 klaren Verstandes zu erklären und
ihn erst Anfang des Jahres 1993 untauglich schreiben ( Bericht Dr.FREMONT),
dass deren Meinungen hinsichtlich des genauen Datums der Verschlimmerung
der verschlechternden Symptome im Laufe des Jahres 1993 voneinander
abweichen;
- dass
die Ärzte, die ihn während des Jahres 1993 trafen und
kannten Fachmediziner sind, wie Dr.AUZIAS und BLED; dass Ersterer
geistige Verwirrungen erst gegen Ende des Jahres 1993 feststellt;
dass außerdem, abgesehen von den sehr widersprüchlichen,
von beiden Parteien erbrachten Attesten, kein einziges äußeres
Anzeichen im Verhalten die Verschlechterung der Person beweist:
keine unachtsame Ausgaben oder nicht kohärente Haushaltung
kein unangebrachtes Benehmen oder Skandale,
kein anormales oder bedrohliches Verhalten der Person oder
gegenüber anderer;;
-
dass andererseits alle Zeugen ihn immer für eine Person mit
schwachem Charakter hielten, d.h. leicht beeinflussbar, versehen
mit einer quasi krankhaften Freigebigkeit, was jedoch nicht ausreicht,
eine Person als nicht verantwortlich zu erklären;
-
dass kein Grund besteht, die Verantwortlichkeit Victor VASARELYS
zur Zeit der Abfassung des eigenhändig geschrieben Testaments
vom 11 April 1993 zu bezweifeln.
Die
Tatsache, dass Doktor COUSIN nicht in ausreichender Weise den Bekanntenkreis
Victor VASARELYS angehört hat, ist in sich selbst nicht ein
gültiges Motiv, um eine zweite Expertise zum Gesundheitszustand
Victor VASARELYS anzuordnen, diese Anfrage wird daher vom Gericht
zurückgewiesen.
Das
Gericht wüsste keine Schlussfolgerung weder aus dem Zustand
der geistigen Fähigkeiten Victor VASARELYS zu ziehen, und dem
Umstands, in dem das Testament von einem anderen Notar als dem,
den Victor VASARELY sich gewöhnlich wandte, erhalten wurde,
noch aus dem Umstand, demzufolge er einen freiverfügbaren Erbschaftsteil
vererbt hat, von dem er wusste, dass er nicht existierte, um so
mehr in diesem speziellen Fall, dieser letzte Umstand geht einer
einfache Bestätigung der Angeklagten voraus.
Hinsichtlich
der Beziehungen, die zwischen Victor VASARELY und seinem Enkel bestanden,
ergibt sich aus zahllosen zur Verhandlung diese Falls übergebenen
Schriftstücken, und namentlich die von Victor VASARELY selbst
geschriebenen Briefe, dass Letzterer sich besonders freigebig gegenüber
seinem Enkel war, in dem er ihm bei seinen Besuchen zahlreiche Kunstwerke
oder Geldsummen anbot und dass Victor VASARELY sich in seinen Briefen
über die dauernden Ansprüche des Kleinen
Pierre beschwert, (Brief vom 28 Mai 1990 von Victor
VASARELY an seinen Sohn Jean-Pierre VASARHRLYI adressiert), bezeugen
doch nicht weniger die Vorliebe Victor VASARELYS hinsichtlich seines
Enkels, eine Zuneigung, die durch die Tatsache bekräftigte
wird, dass Pierre VASARHELYI innerhalb der Fondation Funktionen
innehatte, wie ein Brief Letzteren vom 23 Oktober 1992 bestätigt,
in dem er schrieb, dass mir niemals berichtet wurde, dass
du deine Verpflichtungen vernachlässigt hattest. Ganz im Gegenteil,
du hast mit Leidenschaft und Hingabe für die Fondation gearbeitet,
ohne jemals einen persönlichen Nutzen aus dem Namen, den du
trägst, zu ziehen, wie ich immer von dir gefordert habe.
Schließlich
würden die von Klägern vorgebrachten und durchaus nicht
einleuchtenden Veränderungen der Schrift Victor VASARELYS nicht
ausreichen, zu beweisen, dass der Erblasser nicht bei vollem Verstand
war.
Eine
graphologische Expertise ist nicht dringend notwendig und die Forderungen
der Angeklagten werden daher in diesem Punkt zurückgewiesen.
Man
hat allen Grund zur Annahme, unter Berücksichtigung aller oben
genannten Elemente, dass wenn Victor VASARELY auch seit Ende 1990
eine durch sein Alter und Krankheit bedingte gewisse Geistesschwäche
aufwies, diese jedoch nicht erlaubten, einen nicht gesunden Geisteszustand
Victor VASARELYS am 11 April 1993 zu charakterisieren, demzufolge,
das an diesem Datum abgefasste Testament zu annullieren.
Folglich
bestätigt das Gericht das Testament vom 11 April 1993, befiehl
die Freigabe des Erbes, ordnet die Abrechnungen, Auflösung
und Aufteilung der Erbschaft Victor VASARELYS unter den Bedingungen
der gegebenen Verordnung an, weist alle Forderungen der Angeklagten
zurück.
Da
keine Dringlichkeit vorliegt, ist eine vorläufige Durchführung
nicht dringend notwendig angeordnet.
Es
scheint daher rechtens, die nicht einklagbaren Kosten den Parteien
anzulasten und zu erklären, nicht den Artikel 700 des neuen
BGBs anzuwenden.
AUS
DIESEN GRÜNDEN ERGEHT FOLGENDES:
DAS GERICHT
nach
Anhörung beider Parteien und in erster Instanz durch öffentliches
Urteil entscheidend,
Bestätigt das Testament Victor VASARELYS vom 11 April 1993
Erklärt in Anwendung des Artikels 1016 des BGB, dass die Gebühren
der Freigabenachfrage auf Kosten der Erbschaft gehen, ohne dass
daraus jedoch eine Reduktion der gesetzliche Reserve entsteht, die
Registrierungsrechte bleiben Pflicht des Vermächtnisnehmers;
Ordnet an, nach Begehren Pierre VASARELYS in dieser Angelegenheit,
in Gegenwart von Herrn André VASARHELYI und Frau Michèle
VASARHELYI oder die entsprechend Genannten, dass der Präsidenten
der Länderkammer der Notare von PARIS - das Gericht hat Weisungsrecht
alle seine Mitglieder zu ernennen und bei Bedarf auch zu ersetzen
- die Abrechnung, Auflösung und Aufteilung der Erbschaft Victor
VASARELYS veranlasst;
Setzt den Präsidenten des Landgerichts von Paris ein oder den
von ihm ernannten Magistrat, um nötigenfalls über den
Verkaufswert der Erbschaft Bericht abzugeben;
Erklärt, dass eine vorläufige Durchführung nicht
dringlich ist;
Weist die Forderungen des Artikels 700 des neuen Zivilrechtssprechung
zurück;
Verurteilt in solidum Herrn André VASARHELYI and Frau VASARHELYI
zur Zahlung der Gerichtskosten, abzüglich des Teils zu Gunsten
der Advokaten, beantragt entsprechend dem Artikel 699 der neuen
Zivilrechtssprechung;
Urteil, gefällt in PARIS am ZWEITEN JUNI ZWEI TAUSEND DREI
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